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VG Magdeburg, 17.04.2018 - 5 A 411/17 |
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- OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.2010 - 1 L 137/10
Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell; Streitwert bei Streitigkeiten über …
Auszug aus VG Magdeburg, 17.04.2018 - 5 A 411/17
Liegen indes - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit kein Raum (zur vorherigen inhaltsgleichen Regelung in § 72b Abs. 1 BG LSA vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 25.11.2010 - 1 L 137/10 - sowie vom 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, beide juris).Auch wenn es sich bei der nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz LBG LSA zu treffenden Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit um eine http://www.juris.de/jportal/portal/t/17tr/page/jurisw.psml?doc.hl=1&doc.id=MWRE110000038&documentnumber=4&numberofresults=7&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true - HL13Ermessensentscheidung handelt, ist für eine Bewilligung der Altersteilzeit im Wege einer Ermessensentscheidung kein Raum (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.11.2010 - 1 L 137/10 - Rdnr. 10, juris), wenn die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle während der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werden kann.
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06
Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell
Auszug aus VG Magdeburg, 17.04.2018 - 5 A 411/17
Liegen indes - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG LSA nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung über die etwaige Bewilligung von Altersteilzeit kein Raum (zur vorherigen inhaltsgleichen Regelung in § 72b Abs. 1 BG LSA vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 25.11.2010 - 1 L 137/10 - sowie vom 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, beide juris). - VG Magdeburg, 15.08.2017 - 5 A 503/16
Altersteilzeit im Blockmodell
Auszug aus VG Magdeburg, 17.04.2018 - 5 A 411/17
Wenn nach dem klaren Wortlaut des § 66 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA eine Bewilligung von Altersteilzeit ausgeschlossen ist, sofern die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstelle nicht auszuschließen ist, so kommt damit erkennbar und deutlich zum Ausdruck, dass die Altersteilzeitregelung für Beamte einzig ein Mittel zur Personaleinsparung ist und anders als die Bestimmungen im Altersteilzeitgesetz, das auf Beamte keine - auch keine entsprechende - Anwendung findet, gerade kein Instrument der Personalentwicklung ist und nicht darauf abzielt, jüngeren arbeitssuchenden Lehrkräften eine Beschäftigungsmöglichkeit zu eröffnen (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 15.08.2017 - 5 A 503/16 MD -, juris, Rdnr. 36).